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Mit der Corona-Pandemie ist 2020 ein für die Veranstaltungsleitung neues Aufgabenfeld entstanden. Während der Kontakt zum Gesundheitsamt sich zuvor auf den notwendigen Aushang von Hygienevorschriften im Umgang mit Lebensmitteln im Catering beschränkte, ist aktuell das lokale Gesundheitsamt die Genehmigungsbehörde, die über die Durchführbarkeit von Veranstaltungen entscheidet. Damit ist die Aufstellung eines Schutzkonzepts, oder genauer eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts, wichtigste Aufgabe des Veranstalters oder Betreibers, um überhaupt eine Veranstaltungsgenehmigung zu erhalten. Die Veranstaltungsleitung, wenn nicht zumeist selbst an der Formulierung des Schutzkonzepts beteiligt, ist als gesamtverantwortliche Vertretung des Veranstalters die Umsetzung der Maßnahmen und die Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen während der Veranstaltung zu leiten.


Für Art, Umfang und Inhalt eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts existieren keine verbindlichen Regelungen. Die grundsätzlichen Bestimmungen ergeben sich aus einer Reihe von Landesverordnungen, aber auch geltenden Vorschriften und Regelungen. Die Grundlage dazu bildet § 17 Abs. Infektionsschutzgesetz (IfSG): „Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.“  Diese Voraussetzungen liegen mit der Corona Pandemie zweifelsfrei  vor, denn hier (§16 Abs. 1 IfSG) heißt es: „Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.“ Die zuständige Behörde sind die Bundesbehörden, die obersten Landesgesundheitsbehörden, die Gesundheitsämter  und das Robert-Koch-Institut, die „nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen“ (§ 4 Abs. 1 IfSG)

 

(Auszug aus  Veranstaltungsleitung und Hygieneplanung bei Veranstaltungen in Sakschewski, Thomas (2021): Technische Leitung, Veranstaltungsleitung. Technische Fachplanung, Verantwortung, anforderungen. Berlin et al.:Beuth. 175-190.)

 

Fachveröffentlichungen

  • Winkelmann, Claudia / Sakschewski, Thomas (2021): Hygiene- und Infektionsschutz-Konzepte in der Veranstaltungsbranche.Umweltmedizin - Hygiene - Arbeitsmedizin Band 26 Nr. 5 (2021). S. 56-65.
  • Sakschewski, Thomas / Winkelmann, Claudia (2023).Hygieia model: development of a three?dimensional model for the standardized analysis of infection control protocols. Journal of Public Health. https://doi.org/10.1007/s10389-023-01848-x

Club Sisyphos Berlin

Hygienekonzept

Als Hygiene- und Infektionsschutzkonzept kann die strukturierte Darstellung von technisch-baulichen, organisatorischen und personellen Maßnahmen (TOP) zur Minderung des Infektionsrisikos auf ein tolerierbares Maß beim Einlass, während der Veranstaltung und zum Ende der Veranstaltung (EVE) bezeichnet werden. Dieses Schutzziel ist direkt aus Fürsorgepflichten des Betreibers gegenüber den im Rahmen der Veranstaltung Beschäftigten bzw. Beteiligten (Selbstständige, Freiwillige Kräfte, Ehrenamtliche, Künstler_innen, Musiker_innen etc.) und gegenüber den BesucherInnen ableitbar. Die strukturierte Darstellung bedeutet ein zusammenfassendes Dokument, aus dem die Gefährdungen, das Risiko, die eingeleiteten Maßnahmen für die unterschiedlichen Schutzzielgruppen und deren Kontrolle über den gesamten Veranstaltungsablauf und für die gesamte Veranstaltungsfläche inklusive der nur für Beschäftigte bzw. Beteiligte begehbaren Flächen bzw. Räumen.